Zur Begrenzung der Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB

Zur Begrenzung der Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB

Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt. Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits mit der absoluten Höchstgrenze von 20% des vereinbarten Werklohns, bzw. bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen mit 40%.

Zur Durchführung einer Bauprojekts erteilte die Klägerin der Beklagten einen Generalunternehmerauftrag. Vereinbart war eine Pauschalauftragssumme. Teilzahlungen sollten nach Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt und dem Zahlungsplan erfolgen.

 

Man war sich uneinig, ob die gelegten und großteils bezahlten Teilrechnungen den erbrachten Leistungen entsprachen. Gefordert wurde in Folge die Sicherstellung für den noch ausständigen Werklohn in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtentgelts.

Entscheidung des OGH

Sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt ist stets das vereinbarte Gesamtentgelt maßgebend, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben oder die nicht fälligen Teil- oder Abschlagszahlungen.

 

Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 % bzw 40 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Eine

automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.

 

Im vorliegenden Fall hat bereits die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren auf die fehlende Aufschlüsselung der „Überzahlung“ ausdrücklich hingewiesen, sodass es keiner weiteren Erörterung bedarf. Darüber hinaus ist Sittenwidrigkeit nach dem Maßstab des § 1295 Abs 2 ABGB nur dann anzunehmen, wenn die Ausübung eines Rechts den offenbaren Zweck hatte, den anderen zu schädigen.

 

Die Haftung für missbräuchliche Rechtsausübung liegt nicht nur bei ausschließlichem Schädigungszweck vor, sondern auch dann, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegen. Schon ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen führt dabei zur Sittenwidrigkeit (RS0026265).

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Forderung der Beklagten nach einer Sicherstellung in Höhe von 20 % des Gesamtentgelts den gesetzlichen Vorgaben des § 1170b ABGB entsprach und damit zulässig erfolgte.

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