Fälligkeit des Werklohns trotz UStG-widriger Rechnung

Fälligkeit des Werklohns trotz UStG-widriger Rechnung

Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Rechnungen nicht den Anforderung des § 11 Abs 1a UstG entsprechen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.

Die Beklagte hatte den Kläger, einen tschechischen Unternehmer ohne Betriebsstätte oder Gewerbeberechtigung in Österreich, mit Baumeisterarbeiten beauftragt. Schriftlich vereinbart waren Pauschalpreise ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Während der Arbeiten leistete die Beklagte Teilzahlungen. Nach faktischer Beendigung der Arbeiten legte der Kläger Rechnungen, die zusätzlich zu den genannten Pauschalbeträgen 20 % Umsatzsteuer enthielten. Die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf dessen Steuerpflicht schienen darin nicht auf.

Der Kläger begehrte die Zahlung. Die Beklagte bestritt Grund und Höhe des Anspruchs.

Die Forderungen seien nicht fällig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Da der Kläger kein Unternehmen und keine Betriebsstätte in Österreich habe, sei die Umsatzsteuer nach § 19 Abs 1 UStG von der Beklagten abzuführen. Die Rechnungen müssten nach § 11 Abs la UStG die UID-Nummer der Beklagten und einen Hinweis auf deren Zahlungspflicht enthalten.

Entscheidung des OGH

Schuldner der Umsatzsteuer ist im konkreten Fall nach § 19 Abs 1 Satz 2 UStG mangels Unternehmens oder Betriebsstätte des Klägers im Inland die Beklagte als Empfängerin der Leistung. Der Kläger hätte daher gemäß § 11 Abs 1a UStG in seine Rechnungen die Um-satzsteuer-Identifikationsnummer (UID) der Beklagten und einen Hinweis auf deren Zahlungspflicht aufnehmen müssen. Da dies unterblieb, hat der Kläger zwar keine umsatzsteuerrechtlich korrekten Rechnungen gelegt.

Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen. Ein Bruttobetrag wird auch dann fällig wird, wenn die Umsatzsteuer entgegen § 11 Abs 1 UStG in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wurde (6 Ob 142/75).

Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (RS0112186, 10 Ob 12/14h). Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich (RS0112186, RS0025587).

Hinsichtlich des Bauvorhabens, bei dem ein Pauschalpreis vereinbart wurde, die Arbeiten abgeschlossen sind und einzelne Mängel bereits durch gewährten Nachlass abgegolten sind, besteht die offene Forderung der Klägerin zu Recht.

Unterbleibt die Ausführung eines Werks und somit die Leistung der Klägerin, kann sich diese nicht mehr auf die Pauschalvereinbarung stützen. Hier hängt die Fälligkeit des Werklohns von einer detaillierten Abrechnung ab.

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