Rechteumfang bei gekauften Nachbesserungsrechten
Gekaufte Nachbesserungsrechte stellen reine Forderungsrechte dar. Sie begründen keine Mitgliedschaftsrechte. Allfällige Schadenersatzansprüche des Aktionärs gehen nicht auf den Käufer über.
Sachverhalt
Die Hauptversammlung der B-AG beschloss 2007, die Streubesitzaktionäre über ein Squeeze-Out-Verfahren durch Zahlung einer Barabfindung aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Beklagte war Hauptaktionärin der B-AG.
Einige (nach dem GesAusG ausgeschlossene) „Großaktionäre“ der B AG bekämpften den Squeeze-Out-Beschluss mit Anfechtungsklage. Die Beklagte schloss mit diesen „Großaktionären“ einen Vergleich, wonach die Beklagte sich unter anderem verpflichtete, einem dieser „Großaktionäre“ eine Pauschalzahlung von insgesamt 14 Millionen EUR zu bezahlen. Nach aufgrund dieses Vergleichs erfolgter Beendigung des Beschlussanfechtungsverfahrens wurde der Beschluss über den Gesellschafterausschluss im Firmenbuch eingetragen.
Die Klägerin erwarb verbriefte Nachbesserungsrechte der B-AG. Gemäß Punkt 4. dieses Kaufvertrags sollen das Eigentum an den verkauften Nachbesserungsrechten sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen. Die Klägerin brachte vor, die „Großaktionärin“ habe aufgrund der Vergleiche und Aktienkaufverträge unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots Aufzahlungen auf die Barabfindung erhalten. Der Klägerin stehe die gleiche Aufzahlung zu, wie sie diese meistbegünstigte „Großaktionärin“ erhalten habe.
Beim Handelsgericht Wien wurde betreffend diesen Gesellschafterausschluss ein Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung anhängig gemacht, welches noch nicht abgeschlossen ist.
OGH-Entscheidung
Gemäß § 5 Abs 4 GesAusG verbriefen, sofern Wertpapiere über Anteilsrechte ausgegeben sind, diese ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss nur mehr den Anspruch auf Barabfindung. Aus einem Mitgliedschaftspapier wird ein Forderungspapier (Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung3 § 5 GesAusG Rz 23).
Das verbriefte Nachbesserungsrecht ist ein reines Forderungspapier. Entgegen der Auffassung der Revision verbrieft es nicht sämtliche aufgrund des Ausschlusses bestehenden Ansprüche eines ausgeschlossenen Aktionärs, insbesondere gegenüber dem Hauptgesellschafter, sondern lediglich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs. Die verbrieften Nachbesserungsrechte umfassen somit den Anspruch auf eine potenzielle Nachzahlung, dessen Bestand und Höhe im Barabfindungsverfahren ermittelt werden.
Mit dem bloßen Kauf der Nachbesserungszertifikate hat die Klägerin daher keine Schadenersatzansprüche ausgeschlossener Aktionäre gegenüber der Beklagten erworben.
Anmerkung
Im Verfahren über die Überprüfung der Barabfindung ist die Relevanz des Vergleichs der Beklagten mit dem „Großaktionär“ und eine behauptete Verletzung der Gleichbehandlungspflicht durch die Beklagte ebenfalls Gegenstand. Wir werden daher beobachten, ob es dazu auch noch eine OGH-Entscheidung geben wird.