Stiftungsvermögen und Aufteilung ehelicher Ersparnisse

Stiftungsvermögen und Aufteilung ehelicher Ersparnisse

Unternehmensgewinne sind gemäß § 81 Abs 1 Z 3 Ehegesetz der Aufteilung entzogen, solange sie nicht in eheliche Ersparnisse umgewidmet werden, wobei eine solche Umwidmung auch dann vorliegen kann, wenn Gewinne in einer Privatstiftung angespart werden.

Nach 50-jähriger Ehe lässt sich ein Ehepaar scheiden. Das Alleinverschulden liegt beim Mann. Der Mann hat ein Unternehmen von seinem Vater übernommen und dieses über Jahrzehnte zu einem beachtlichen Konzern aufgebaut. Die Gewinne wurden immer wieder in das Unternehmen reinvestiert (Unternehmensphilosophie). Der Konzern wurde über die Jahrzehnte mehrfach umstrukturiert. Unter anderem gründete der Mann eine Privatstiftung, in der alle Unternehmensanteile an den Produktionsbetrieben des Konzerns bündeln wollte. Stiftungszweck war es, Rücklagen für die zentrale Besitz-GmbH des Konzerns zu schaffen und den Fortbestand des Familienunternehmens zu sichern. Die Gestaltungsrechte blieben beim Mann als Stifter. Es gab keine Begünstigten. Die Frau war weder in die Umstrukturierungen noch in die Gründung der Privatstiftung im Detail eingebunden.

Das Erstgericht sprach im Aufteilungsverfahren aus, dass der Mann der Frau eine Ausgleichszahlung von ca. EUR 20 Mio. zu zahlen habe. Berücksichtigt für die Berechnung waren private Liegenschaften, Bankguthaben, jedoch nicht die in der Privatstiftung eingebrachten Unternehmensanteile bzw. das restliche Unternehmen.

Gemäß § 82 EheG unterliegen einer Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Dagegen richtete sich der Rekurs und Revisionsrekurs der Frau, in dem sie unter anderem vorbrachte, wenn ihr Mann seine Unternehmensanteile nicht in die Privatstiftung eingebracht hätte, wäre er nach wie vor Eigentümer der Unternehmensanteile. Ausgeschüttete Gewinn wären an ihn geflossen und wären somit als eheliche Ersparnisse zu qualifizieren gewesen. Dementsprechend müsse sich der Mann gemäß § 91 Abs 1 EheG so behandeln lassen, als wäre die Stiftung nicht gegründet worden. Als Ersatz für das nunmehr im Eigentum der Stiftung stehende Vermögen seien die Gestaltungsrechte des Mannes als Stifter in die Aufteilung einzubeziehen und der Frau sei Begünstigtenstellung einzuräumen.

Gemäß § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. § 91 EheG soll eine einseitige Vermögensverschiebung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen entgegenwirken.

Der OGH ließ den Revisionsrekurs von der Frau zu, da zur Frage der Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere. Allerdings sei dieser nicht berechtigt. Zwar dürften die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch Transfer von der ehelichen Aufteilung unterliegendem Vermögen in eine Stiftung nicht vereitelt werden. Konkret handelt es sich bei den in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerten (Unternehmensanteilen) jedoch nur um Sachen, die gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG nicht der Aufteilung unterliegen würden. Es handelt sich um keine reine Wertanlage, da der Mann nach wie vor an der Konzernführung mitwirke. Die Unternehmensgewinne seien gemäß § 81 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen, solange sie nicht in eheliche Ersparnisse umgewidmet werden. Eine solche Umwidmung könnte unter Umständen auch dann vorliegen, wenn Gewinne in einer Privatstiftung angespart werden, ohne, dass sie in das Unternehmen reinvestiert würden und sie sich der Stifter später selbst zueignen könnte. Eine solche Umgehungsabsicht liege im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, da der Mann die bisherigen Erlöse immer unternehmerisch reinvestiert habe.

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