Privathaftpflicht – Gefahr des täglichen Lebens und Fälligkeit
Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird.
Sachverhalt
Der Kläger übernahm unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit während der krankheitsbedingten Schließung des Cafés einer befreundeten Lokalbetreiberin im Abstand von sieben bis zehn Tagen, die Blumen zu gießen und nach der Post zu sehen. Zur Vorbereitung der Wiedereröffnung des Lokals beabsichtigte er aus eigenem Antrieb die Kaffeemaschine für den Transport zu einem Servicetechniker vorzubereiten. Nachdem er sie ca 20 bis 30 cm verschoben hatte, bemerkte er, dass sie zu schwer war und schob sie zurück, wobei sich wahrscheinlich der Wasserschlauch löste. Am nächsten Tag nahmen Nachbarn den Austritt von Wasser im Café wahr.
OGH-Entscheidung
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind (RS0081099). Die Übernahme einer als betrieblich oder gewerbsmäßig zu qualifizierenden Tätigkeit (fortdauernde Übernahme von Servicearbeiten) durch den Kläger lässt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Ungeachtet dieser beiden Komponenten handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086). Ob der vom Geschädigten behauptete Schaden tatsächlich entstanden ist, ist für den vorliegenden Deckungsprozess ebensowenig von Bedeutung, wie die Frage, ob ein allfälliger Schadenersatzanspruch bereits verjährt ist. Wie ausgeführt besteht der Deckungsanspruch unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil er auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.
Der Deckungsanspruch des VN besteht daher zu Recht.