Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.

Die beklagte Partei A GmbH wurde von der klagenden Partei Dr. XY mit der Bauaufsicht bei einem Bauprojekt auf dessen Grundstück beauftragt. Nach Ansicht der klagenden Partei habe die beklagte Partei, aufgrund nicht erfüllter, jedoch aus der Bauaufsicht resultierender Verpflichtungen, einen Teil des durch einen hydraulischen Grundbruch entstandenen Schadens zu ersetzen.

Der Kläger machte EUR 225.492,85 als ein 1/6 der „Kosten für Rohbau und Wiederherstellung“ geltend, worin auch die von den Vorinstanzen als „frustrierte Kosten Rohbau“ zuerkannten EUR 78.377,86 (1/6 von EUR 470.027,15) enthalten waren. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund kann dem Klagebegehren durch diesen Umstand nicht entnommen werden. Vielmehr ist dem Klagebegehren zu entnehmen, dass die klagende Partei nicht „frustrierte Aufwendung“ im engsten Wortsinn begehrte, sondern alle Aufwendungen, die für die Beseitigung der vorliegenden Schäden erforderlich sind. Die klagende Partei ist durch ihre ursprüngliche, später modifizierte Aufschlüsselung der Schadenspositionen nicht beschränkt.

Der OGH teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, wonach mangels Bestimmbarkeit des von der beklagten Partei zu vertretenden Anteils am Schaden die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt ist. Auch wenn die klagende Partei im Leistungsbegehren nur ein Sechstel des auf der Baustelle bisher eingetretenen Gesamtschadens verlangt, ist das Feststellungsbegehren nicht auf eine anteilige Haftung beschränkt. Wenn die Anteile nicht bestimmbar sind, tritt nach § 1302 Satz 2 ABGB solidarische Haftung der Schädiger ein.

Die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens mangels Bestimmbarkeit des von der beklagten Partei zu vertretenden Anteils am Schaden kann sohin auch keinen Verstoß gegen § 405 ZPO darstellen.

In welchem Ausmaß die klagende Partei andere (potenzielle) Schädiger in Anspruch genommen hat, spielt rechtlich keine Rolle und ist nicht entscheidungsrelevant.

zurück