Schlüssige Einräumung eines unbefristeten Werknutzungsrechts durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Schlüssige Einräumung eines unbefristeten Werknutzungsrechts durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Die schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH ist nicht zwingend mit der Dauer seiner Gesellschafterstellung befristet.

Gegenständlich verfasste der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Buch, welches hauptsächlich Produkte der Gesellschaft vorstellte. Das Werk wurde mit Arbeitskräften der Gesellschaft erstellt. Die Gesellschaft trug auch die Kosten für die in dem Buch befindlichen Fotografien. Der Geschäftsführer selbst erhielt für die Erstellung des Buches kein gesondertes Entgelt, sondern lediglich sein Geschäftsführerentgelt.

Der Kläger schied dann als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus und forderte von der Gesellschaft für eine Folgeauflage des Buches die Unterlassung und Rechnungslegung nach dem Urheberrechtsgesetz.

Der OGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Werknutzungsrechte grundsätzlich auch schlüssig eingeräumt werden können. Bei Auftragswerken ist davon im Regelfall auszugehen. Gegenständlich liegt ein solches Auftragswerk vor, da die Auftragserteilung zur Werkerstellung durch die Gesellschaft erfolgt ist. Das Buch sollte als Werbemittel für die Gesellschaft eingesetzt werden. Die Gesellschaft beteiligte sich außerdem an den Kosten.

Hinsichtlich der Dauer des schlüssig eingeräumten Werknutzungsrechtes gab es keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass dieses zeitlich mit der Gesellschaftszugehörigkeit begrenzt war. Zu dieser Frage gibt es keine entsprechenden Grundsatz- oder Zweifelsregelung. Für die Frage ist nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer eine gesonderte Vergütung für das Werk erhalten hat.

Der OGH bestätigt gegenständlich daher ein schlüssig und zeitlich unbefristetes Werknutzungsrecht der Gesellschaft.

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