Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers während der Insolvenz
Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers besteht auch in der Insolvenz unverändert fort, da dieses auf der Organstellung beruht, welche nicht schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Beendigung des Amtes endet.
Das OLG Rostock hatte sich mit der Frage zu befassen, wann das Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz endet. Erst mit dem Ende der Organstellung oder bereits mit dem Verlust der Vertretungsbefugnis der Gemeinschuldnerin?
Das OLG Rostock urteilte, dass das Wettbewerbsverbot erst mit dem Ende der Organstellung endet. Es begründet dies damit, dass das Wettbewerbsverbot (§ 88 I 1 deutsches Aktiengesetz analog) auf der Organstellung beruht, welche nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst mit der Beendigung des Amtes endet. Wie alle anderen Organpflichten besteht daher auch das Wettbewerbsverbot in der Insolvenz zunächst unverändert fort.
Diese Entscheidung wurde in der Lehre stark kritisiert (vgl. NZG 2020, 1417). Hauptzweck des Wettbewerbsverbot sei es nämlich nach der Lehre, dass das Organmitglied seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft widmet. Dieser Hauptzweck sei so dominant, dass der BGH eine analoge Erstreckung auf den Insolvenzverwalter abgelehnt hat, weil er nicht in gleicherweise seine ganze Arbeitskraft schuldet (BGHZ 2014, 220 = NZG 2017, 627). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert das Organ seine zentrale Aufgabe, die Geschäfte zu führen. Die Organstellung bestehe nur noch auf dem Papier. Demnach entfällt aber auch der Hauptzweck des Wettbewerbsverbots. Das Wettbewerbsverbot sollte daher bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden. Die Lehre führt dazu aus, dass dies auch kein Risiko für die Gesellschaft darstellt, da die allgemeine Treuebindung des Organs weiter fortgelte. Das Risiko, dass der Geschäftsführer beispielsweise Kundendaten nützt, wäre damit auch abgesichert, wenn kein Wettbewerbsverbot mehr besteht.
Österreich
In Österreich liegt zu dieser Frage keine Rechtsprechung vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die österreichischen Gerichte dies gleich beurteilen könnten, wie das OLG Rostock. Auch in Österreich gilt das Wettbewerbsverbot für die Dauer der Organstellung und endet erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Organe bleiben während der Insolvenz weiter im Amt. Der Insolvenzverwalter übernimmt nur die Wahrnehmung der Vermögensrechte. Der Insolvenzverwalter kann nämlich Geschäftsführer auch nicht bestellen oder abberufen. Es besteht daher auch hier Raum zu argumentieren, dass das Wettbewerbsverbot während der Insolvenz nicht wegfällt.