Zum Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wird verneint, wenn eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Besteller den Übergeber vom Mangel nicht verständigt und Maßnahmen setzt, die den Reparaturauf-wand beträchtlich erhöhen.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Einbau von Bewehrungseisen nach einem Bewehrungsplan. Die Klägerin begehrte vom Beklagten gerichtlich den restlichen Werklohn für die beim Bauvorhaben des Beklagten erbrachte Bauleistungen.
Festgestellt wurde, dass die Arbeiter der Klägerin die Bewehrungseisen nicht vollständig eingebaut haben. Die Tragsicherheit des Bauwerks ist dadurch zwar nicht gefährdet, jedoch führt dies zu einer verstärkten Beweglichkeit und in weiterer Folge zu einer erhöhten Rissgefahr. Durch Schneelasten oder Windlasten können Verformungen durch Biegungen und Risse entstehen. Die Ausführung entspricht nicht dem Stand der Technik.
Die Vorinstanzen hielten die Einrede des nicht erfüllten Vertrags des Beklagten (gestützt auf § 1170 iVm § 1052 ABGB) folglich für berechtigt und wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin aufgrund fehlender erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Ein Anspruch auf Verbesserung besteht unter anderem dann nicht, wenn die Verbesserung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre (§ 932 Abs 4 ABGB). Dabei ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist (RS0022044 [T18]).
Im Hinblick darauf, dass aufgrund des Mangels eine erhöhte Verformungs- und Rissgefahr besteht, ist die Feststellung des Berufungsgerichts – nämlich dass die Verbesserung für die Klägerin nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei – richtig. Deshalb besteht auch ein Verbesserungsanspruch.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wird verneint, wenn eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt (RS0021925). Dies ist etwa der Fall, wenn der Besteller den Übergeber vom Mangel nicht verständigt und Maßnahmen setzt, die den Reparaturaufwand beträchtlich erhöhen (6 Ob 77/12k mwN). Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte die Klägerin zur Sanierung aufgefordert. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klägerin ging auf diesen Punkt in der Revision nicht ein und behauptete lediglich, dass der Beklagte den Reparaturaufwand in Kenntnis des Mangels erhöht habe, die örtliche Bauleitung durchgeführt habe und zur Weiterführung der Baustelle nicht berechtigt gewesen sei. Dies stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0043605; RS0043603 [T9]).