Treuwidrige Beschlussfassung über Geschäftsführervergütung
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Das OLG Hamm hat in einem Verfahren über die Frage der Angemessenheit und der Treuwidrigkeit einer beschlossenen Geschäftsführervergütung eine richtungsweisende Entscheidung für Deutschland und auch für Österreich, da es dazu noch keine Rechtsprechung gibt, gefasst.
Gegenständlich wurde die Beschlussfassung über die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG angefochten. Das OLG Hamm hat ausgesprochen, dass hier ein breiter Ermessensspielraum der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter zu berücksichtigen ist.
Zuerst hat es sich mit der Frage befasst, wann eine angemessene Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt. Die Grenze sei das mittlere Einkommen, also das Medianeinkommen (Einkommenshöhe, bei der die Anzahl an Personen mit einem höheren Einkommen gleich groß ist, wie die Anzahl an Personen mit einem niedrigeren Einkommen) plus einen Zuschlag von 20%. Diese 20% übernimmt das OLG Hamm von der Judikatur des Bundesfinanzhofs, welches diesen Zuschlag bei der Prüfung berücksichtigt, ob eine Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt.
Dazu spricht ergänzend das OLG Hamm aus, dass aber für die Frage, wann denn die Beschlussfassung über eine Geschäftsführervergütung treuwidrig ist, zusätzlich zu dieser angemessenen Vergütung noch ein Zuschlag von 50% aufzuschlagen ist. Erst wenn die beschlossene Geschäftsführervergütung diesen Betrag übersteigt, kann die Beschlussfassung wegen Treuwidrigkeit angefochten werden.
Weiters hat sich das OLG Hamm in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein teilzeittätiger Geschäftsführer seine Vergütung streng nach Stunden aliquotieren muss. Dies ist nicht der Fall.
Weiters führt das OLG Hamm in dieser Entscheidung aus, dass auch in Deutschland der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht beim Stimmrecht bei der Beschlussfassung über seine eigene Vergütung ausgeschlossen ist. Daher kann es auch keinen Stimmrechtsausschluss bei nahen Angehörigen geben.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht hier sehr interessant das Sachverständigengutachten der ersten Instanz für unbrauchbar, oberflächlich und teils unrichtig bewertet und daher nochmals ein eigenes Gutachten eingeholt. Dies würden wir uns von den österreichischen Gerichten auch sehr wünschen [vgl. dazu unseren Beitrag „Der Sachverständige im Gesellschafterstreit“ im Handbuch „Das fehlerhafte Sachverständigengutachten“ (Linde Verlag).