Honorarakontierung durch Notliquidator unzulässig
Die eigenmächtige Honorarakontierung im Zusammenhalt mit fehlenden Informationen an die Gesellschafter und unrichtiger Auskunft stellen eine grobe Pflichtverletzung dar, welche zur gerichtlichen Abberufung des Notliquidators führt.
Die vom Gericht für die gegenständliche GmbH bestellte Notliquidatorin (eine Rechtsanwältin) zahlte sich Honororakonti aus dem Gesellschaftsvermögen aus. Ein Streit über die Höhe und die Fälligkeit des Vergütungsanspruches ist bereits anhängig. Ein Gesellschafter beantragt die Abberufung der Notliquidatorin aus wichtigem Grund.
Die Erstinstanz wies den Abberufungsantrag ab. Der Liquidatorin stehe jedenfalls eine Vergütung zu. Solange keine rechtskräftige Entscheidung über Höhe und Fälligkeit vorliegt, könne auch keine Pflichtverletzung vorliegen. Die ausgezahlte Vergütung sei außerdem angemessen.
Das OLG Wien hat dies anders gesehen und der Abberufung Folge gegeben. Bei einem gerichtlich bestellten Liquidator ist auch nur eine gerichtliche Abberufung zulässig. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der kein Verschulden erforderlich ist.
Alle Bestimmungen zum Geschäftsführer sind auch auf den Liquidator anzuwenden (§ 92 Abs 1 GmbH-Gesetz). Die Rechtsgrundsätze zur Entlohnung des Notgeschäftsführers gelten daher auch für den Notliquidator. Ihm steht eine angemessene Entlohnung auch ohne Vereinbarung zu. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft.
Den Entlohnungsanspruch kann der Notliquidator jedoch nur im außerstreitigen Verfahren beim Firmenbuchgericht durchsetzen. Es werden die Vergütungsregeln des Kurators analog angewendet. Die Vergütung des Kurators ist jährlich fällig und kann jährlich gerichtlich geltend gemacht werden. Auch die Gewährung von Vorschüssen fällt in die Zuständigkeit des Gerichtes.
Eine eigenmächtige Honorarakontierung ist daher unzulässig. Dies stellt eine Kreditgewährung der Notliquidatorin an sich selbst dar, und ist somit ein In-Sich-Geschäft (Insichgeschäft). Nach Festsetzung ihrer Entlohnung durch das Gericht ist mit den Akontozahlungen daher gegenzurechnen. Für eine Kreditgewährung wäre jedoch eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Hier liegt nicht einmal die Bewilligung durch die Gesellschafter vor. Die Liquidatorin brachte die Honorarnoten auch nicht einmal den Gesellschaftern zur Kenntnis und erteilte sogar eine unrichtige Auskunft. Die eigenmächtige Entnahme im Zusammenhang mit der fehlenden Information an die Gesellschafter und der unrichtigen Auskunft stellen grobe Pflichtverletzungen dar, welche auch aufgrund des erheblichen Betrages der ausgezahlt wurde, einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt.
Fantur, der an diesem Verfahren beteiligt ist, kritisiert die OLG-Entscheidung dahingehend, dass keine Kreditgewährung an die Notliquidatorin vorliege, sondern eine rechtsgrundlose Zahlung. Es sei daher keine Gegenrechnung vorzunehmen, sondern es liege eine sofortige Rückzahlungspflicht vor (GES 2019, 364).