Anforderungen an die Ressortverteilung

Anforderungen an die Ressortverteilung

An eine haftungsbeschränkend wirkende Geschäftsverteilung sind strenge Anforderungen zu erstellen.

Der Insolvenzverwalter einer TV-Produktions-GmbH klagt einen Geschäftsführer wegen Zahlungen nach der Insolvenzreife. Der Beklagte wendet ein, er sei ausschließlich für die künstlerischen Bereiche zuständig gewesen. Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit den Anforderungen an die Ressortverteilung. Dies ist auch für Österreich relevant (vgl. Obergruber/Torggler, RdW 2019, 811).

Laut BGH muss die Ressortverteilung einstimmig zwischen den Geschäftsführern erfolgen. Die Ressortverteilung ist zulässig, wenn nichts Anderslautendes im Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung steht. Sie muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, obwohl dies aus Beweiszwecken sinnvoll ist. Sie kann auch konkludent erfolgen.

Die Ressortverteilung muss die Aufgaben klar und deutlich, fachlich und persönlich geeigneten Personen, möglicherweise auch vollständig zuteilen. Bereits dies spricht für die Schriftlichkeit. Zweifel gehen zu Lasten des Geschäftsführers. Der BGH fordert, dass jede Aufgabe einem Mitglied zugeordnet sein muss. Gemeint ist damit wohl mindestens einen Geschäftsführer. Dies wird von Obergruber/Torggler kritisiert. Die Geschäftsführer müssten frei sein, auch Aufgaben bei der Gesamtverantwortung zu belassen. Wenn eine Person ungeeignet für ein Ressort ist, kann die Vornahme der Ressortverteilung pflichtwidrig sein.

Inhaltliche Schranken liefern die Kardinalspflichten. Hier ist zu unterscheiden zwischen zwingend gemeinschaftlicher Zuständigkeit, wo die Ressortverteilung nur einen Hauptverantwortlichen bestimmen kann (zB Rechnungswesen). Die restlichen Mitglieder trifft eine Überwachungspflicht. Weiters gibt es noch die zwingende Eigenzuständigkeit, wo eine Ressortverteilung wirkungslos ist (zB Insolvenzantragspflicht).

Die Geschäftsführer müssen die ihnen zugewiesenen Ressorts aktiv führen. Die restlichen Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten. Laut BGH muss sich ein Geschäftsführer auch von den fremden Ressorts ein eigenes Bild machen, gezielt Nachfragen stellen und Auskünfte auf Plausibilität prüfen. Dies hätte gegenständlich der Geschäftsführer tun müssen, da ihm bereits die Insolvenzreife der Gesellschaft hätte auffallen müssen.

zurück