Versichertes Risiko bei gewerblichen Vermögensberatern

Versichertes Risiko bei gewerblichen Vermögensberatern

Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Gegenständlich wird kein (versicherter) Beratungsfehler, sondern eine auftragswidrige Handlung vorgeworfen, weshalb keine Deckung besteht.

Die Klägerin ist gewerbliche Vermögensberaterin im Sinn des § 94 Z 75 GewO 1994 und hat mit der Beklagten einen Berufshaftpflicht-Versicherungsvertrag abgeschlossen

Relevante Bestimmungen der AVB

Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Gewerbliche Vermögensberater in Österreich (FINANZPL-Ö) – I. Risikobeschreibung:

Versichert ist die rechtlich zulässige Tätigkeit als Gewerblicher Vermögensberater gemäß § 94 Z 75 Gewerbeordnung 1994 (GewO) i.V.m. § 136a GewO soweit sich diese bezieht auf die

  1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Absatz 2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG));
  2. Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (§ 3 Absatz 2 Z 3 WAG);

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erwarb die Anlegerin eine schuldrechtliche Vermögensbeteiligung (Genussrecht) an der Klägerin (Emittentin), wobei die Klägerin bei diesem Geschäft durch einen selbstständigen, ihr zuzurechnenden Vermögensberater vertreten war.

Die Klägerin hat zwar auch hinsichtlich der Genussrechte Beratungsleistungen gegenüber der Anlegerin erbracht. Allerdings stützt die Anlegerin ihr Klagebegehren im Haftpflichtprozess im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genussrechte der Klägerin nicht auf eine Fehlberatung, sondern darauf, dass sie weder der Überweisung der Rückkaufswerte aus aufgelösten Lebensversicherungsverträgen an die Klägerin noch dem damit finanzierten Erwerb der Genussrechte zugestimmt habe, der Erwerb aber dennoch durchgeführt wurde.

OGH-Entscheidung

Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht. Versicherungsschutz besteht aber nur für die Abwehr jener Ansprüche, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).

Da der Deckungsanspruch der Klägerin von dem von der Anlegerin erhobenen Anspruch abhängig ist, bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Anlegerin keine Fehlleistung bei der Beratung über Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung, sondern eine auftragswidrige Handlung des für die Klägerin tätigen Vermögensberaters geltend macht und deshalb keine Deckung gemäß Art I.1. FINANZPL-Ö besteht, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

„Vermitteln“ bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen (vgl RS0118755 [T2]). Damit ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Vermittlung gemäß Art I.2. FINANZPL-Ö nicht vorliegt, weil sich nur die Vertragspartner – nämlich die Klägerin, vertreten durch den Vermögensberater, und die Anlegerin – gegenüberstanden, ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

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