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Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Nach § 6 Abs 7 der Tiroler Bauordnung kann eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenzen nur dann erfolgen, wenn die betroffenen Nachbarn zustimmen. Diese Zustimmung muss unstrittig sein (liquid). Fehlt eine solche Zustimmung, ist ein gestelltes Bauansuchen abzuweisen. Wird die fehlende Zustimmung missachtet, so kann der Nachbar diesen Mangel im Bewilligungsverfahren geltend machen, was zur Aufhebung der Baubewilligung führt.

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen abzuwenden – selbst wenn keine baurechtliche Verpflichtung dazu besteht (Verkehrssicherungspflicht). Dies gilt auch für Bereiche, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (zB Baustellen). Wird gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, so ist ein Mitverschulden des Verunfallten anzunehmen, wenn die Gefahr erkennbar war.