Einlagenrückgewähr – Einräumung eines Vorkaufsrechtes
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes zu einem weit geringeren Preis als dem tatsächlichen Verkehrswert verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Eine Aktiengesellschaft ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die Alleinaktionärin überträgt die Aktien auf den Todesfall auf ihre Tochter. Gleichzeitig räumt die Aktiengesellschaft der Tochter ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft zum Einheitswert ein. Die Klägerin legte im August 2012 ein Kaufanbot. Im September 2012 wurde das Vorkaufsrecht gelöscht. Die Klägerin legt daraufhin ein neues erhöhtes Angebot im März 2013, woraufhin das Eigentum der Klägerin im Mai 2013 verbüchert wurde. Im Juli 2013 erstattete eine dritte Kaufinteressentin im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft und der Löschung des Vorkaufsrechts eine Strafanzeige. Die ursprünglich vorkaufsberechtigte beklagte Tochter der Alleinaktionärin beantragte beim Grundbuchsgericht die Wiederherstellung des gelöschten Vorkaufsrechtes und die Anmerkung gemäß § 66 GBG. Das Grundbuchsgericht bewilligte die Wiederherstellung und die Anmerkung.
Die Klägerin begehrt daraufhin die Unwirksamkeitserklärung des Vorkaufsrechtes zugunsten der Beklagten sowie der Anmerkung gemäß § 66 GBG und die Löschung dieser Eintragungen. Zum einen habe die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft durch die Klägerin kein dingliches Vorkaufsrecht gehabt, diese habe damit rechtswirksam gutgläubig Eigentum erworben. Zum anderen sei das einverleibte Vorkaufsrecht von Anfang an nichtig gewesen. Die entgeltlose Vorkaufsrechtseinräumung sei mit einem Vorteil der Beklagten verbunden gewesen, nämlich der Möglichkeit des Erwerbs der Liegenschaft erheblich unter dem Marktpreis, und habe damit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG verstoßen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Einräumung des Vorkaufsrechts zum Einlösungspreis in Höhe des Einheitswertes ohne Gegenleistung der Beklagten an die Aktiengesellschaft habe angesichts des tatsächlichen Verkehrswerts der Liegenschaft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen und sei deshalb nichtig gewesen. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Auffassung, die Frage ob zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aktionär ausgetauschte Leistungen in objektivem Missverhältnis im Sinne des § 52 AktG stehen, könne bei Einräumung eines Vorkaufsrechts erst im Vorkaufsfall beurteilt werden. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts per se stellt noch keine unzulässige Einlagenrückgewähr dar.
Der OGH erachtet die Revision als zulässig und berechtigt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf zukünftige Gesellschafter anzuwenden, wenn die Leistungen im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im gegenständlichen Fall ist die Einräumung des Vorkaufsrechtes nichtig, da Einlagenrückgewähr vorlag. Das Vorkaufsrecht wäre nicht zu gleichen Bedingungen gesellschaftsfremden Dritten eingeräumt worden. Der Einlösungspreis liegt weit unter dem Marktwert. Außerdem mindert die Einräumung des Vorkaufsrechtes auch den Wert der Liegenschaft, was ein Nachteil für die Gläubiger ist. In Folge der Nichtigkeit der ursprünglichen Einräumung eines Vorkaufsrechtes an die Beklagte kann sich diese auch nicht auf die Wiederherstellung des zwischenzeitig gelöschten Vorkaufsrechtes gemäß § 66 GBG berufen. Das eingetragene Vorkaufsrecht bleibt unwirksam und ist zu löschen, damit verbleibt aber auch für die Anmerkung nach § 66 GBG kein Raum mehr. Auch dieses ist zu löschen.