Notgeschäftsführer bei Interessenskollision

Notgeschäftsführer bei Interessenskollision

Das Firmenbuchgericht ist bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen, wenn einer oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern.

Die Gesellschaft war Beklagte in einem Mietzins- und Räumungsverfahren. Einer der beiden gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer verweigerte seine Zustimmung zur Führung dieses Verfahrens. Der zweite Geschäftsführer beantragte daraufhin die Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Das OLG Wien wies diesen Antrag ab. Das Firmenbuchgericht sei bloß dann zur Bestellung von Notgeschäftsführern berufen, wenn einer oder mehrere Geschäftsführer die Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich verweigern. Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, etwa weil er der Auffassung ist, er würde damit der Gesellschaft Schaden zufügen, kommt eine Notgeschäftsführerbestellung tendenziell nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers solle die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen, sie solle aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen.

Das Gericht sei nicht zur Entscheidung gesellschaftsinterner Meinungsverschiedenheit über den richtigen Kurs des Unternehmens berufen. Das Gericht könne daher Geschäftsführer zur Überwindung von Differenzen zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen den Geschäftsführern und der Generalversammlung durch Notgeschäftsführer nicht ersetzen. Das Gericht soll nämlich nicht in die Willensbildung der Gesellschaftsorgane eingreifen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers würde in diesem Fall eine Umgehung darstellen. Das OLG Wien verweist dazu auf die Möglichkeit der Abberufungsklage nach § 16 Abs 2 GmbH-Gesetz und die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung.

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