Unverhältnismäßigkeit des Sonderprüfungsantrages
Auch wenn die Kosten einer Sonderprüfung weit oberhalb des möglicherweise zu erlangenden Schadenersatzes liegen, stellt dies keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Sonderprüfung dar.
Die Klägerin begehrt in der Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft unter anderem die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung in Bezug auf fünf Vorgänge in der Geschäftsführung, wobei einer dieser Vorgänge die Installation einer Illuminationsanlage einer Bergstation betraf, deren Kosten sich auf € 451,- beliefen.
Im darauffolgenden Anfechtungsprozess hatte sich das Landgericht München mit der Frage zu befassen, ob ein solches Sonderprüfungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Es führt dazu aus, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der Sonderprüfungsantrages oder einem Rechtsmissbrauch nicht ausgegangen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit muss auch für die Illuminationsanlage ungeachtet vergleichsweise niedriger Kosten bejaht werden. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechts zur Bestellung eines Sonderprüfers als eigennütziges Recht, das auch nicht im Gesellschaftsinteresse liegen muss. Insofern kann die Höhe der mit der Sonderprüfung verursachten Kosten oder ein Reputationsschaden auch bei einer verhältnismäßigen Geringwertigkeit eines möglicherweise zu erlangenden Schadenersatzes die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Sonderprüfung nicht begründen.
Ein Rechtsmissbrauch lässt sich auch nicht mit der Begründung ableiten, der Vorstand habe im Laufe der Hauptversammlung alle wesentlichen Auskünfte erteilt. Die Sonderprüfung dient neben dem Schutz der antragstellenden Minderheit auch dem öffentlichen Interesse und dem Interesse aller anderen Minderheitsaktionäre, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren.