Kompetenz zur Vereinbarung einer Geschäftsführervergütung (mit einem Dritten)
Die Kompetenz zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages und zur Regelung der Vergütung liegt bei der Gesellschafterversammlung, auch wenn die Absprache mit einem Dritten getroffen wird, der die Geschäftsführungsleistungen zur Verfügung stellt.
Die Klägerin-GmbH und die Beklagte-GmbH sind über einen gemeinsamen Gesellschafter verbunden. Die Kläger-GmbH hatte ursprünglich zwei Geschäftsführer, den HJ und den WS. Die Generalversammlung der Kläger-GmbH beschloss die Errichtung eines Aufsichtsrates, auf welchen auch die Bestellungs- und Abberufungskompetenz von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern übertragen wurde.
Dieser Aufsichtsrat berief den Geschäftsführer HJ ab und bestellte SL und RW zu Geschäftsführern. SL, RW und WS waren Mitarbeiter der Beklagten-GmbH. Es wurden keine Geschäftsführerdienstverträge abgeschlossen.
Die Beklagten-GmbH legte Rechnungen an die Kläger-GmbH für Leistungen der drei Mitarbeiter als Geschäftsführer der Kläger-GmbH. Als Grundlage der Vergütungspflicht berief sie sich auf eine mündliche Vereinbarung zwischen WS als Geschäftsführer der Klägerin und TS als Geschäftsführer der Beklagten. Die Kläger-GmbH fordert die bezahlten Rechnungsbeträge zurück.
Sowohl die Einrichtung des Aufsichtsrates als auch seine Beschlüsse wurden angefochten.
Der BGH kam zu dem Schluss, dass die Kompetenz zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages und zur Regelung der Vergütung bei der Gesellschafterversammlung liegt, wenn abweichende Satzungsbestimmungen fehlen. Auch wenn eine Absprache mit einem Dritten erfolgt, der die Geschäftsführungsleistungen zur Verfügung stellt, liegt dies in der Kompetenz der Gesellschafterversammlung, da sonst auch hier das Risiko einer kollegialen Rücksichtnahme bestehen.
Die Vereinbarung zwischen WS als Geschäftsführer der Klägerin und TS als Geschäftsführer der Beklagten ist daher unwirksam. Dies wäre auch so, wenn es nur eine Vereinbarung über die Vergütung der anderen Geschäftsführer wäre.
In Deutschland ist die Übertragung der Bestellungskompetenz der Gesellschafterversammlung der GmbH auf den Aufsichtsrat zulässig. § 45 Abs 2 deutsches GmbHG ordnet nämlich ausdrücklich an, dass die Vorschriften der §§ 46 bis 51 deutsches GmbHG nur in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Anwendung finden. Damit besteht im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aus der sich der dispositive Charakter der Bestellungskompetenz der Gesellschafterversammlung ergibt.
Rechtslage in Österreich
Diese Ansicht kann nicht ohne weiteres auf die österreichische Rechtslage übertragen werden. Der OGH hat 2018 entschieden, dass die Bestellungs- und Abberufungskompetenz von den Gesellschaftern nicht zu anderen Organen verschoben werden dürfen (6 Ob 183/18g).
Die Kompetenz zum Abschluss des Geschäftsführervertrages liegt auch in Österreich bei der Generalversammlung, wenn keine andere Regelung getroffen wurde. Die Kompetenz zum Abschluss des Geschäftsführervertrages kann daher wahrscheinlich auf ein anderes Organ verschoben werden.
Was könnte dagegensprechen? Der Aufsichtsrat könnte sich beispielsweise absichtlich mit dem Geschäftsführer nicht über die Konditionen einig werden, um die Entscheidung der Gesellschafter zu untergraben. So hätte er eine faktische Bestellungskompetenz. Dieses Vorgehen wäre jedoch pflichtwidrig.
Die Verschiebung der Kompetenz zum Abschluss des Geschäftsführervertrages ist insbesondere für Privatstiftungen relevant, da sie nicht über mehr Kompetenzen als eine reine Verwaltung verfügen wollen. Sie gehen sonst das Risiko ein, als Konzernspitze angesehen und aufsichtsratspflichtig zu werden (mit entsprechender Arbeitnehmervertretung). Schon wenig intensive Einflussnahme ist dafür ausreichend.