Gesellschafter – Verbraucher oder Unternehmer?
Die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.
Nach den Feststellungen der Unterinstanzen traf der wirtschaftlich erfahrene Hälftegesellschafter der GmbH, der nie Geschäftsführer war, in sämtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft und in wirtschaftlichen Belangen, etwa in welcher Höhe der Kredit aufgenommen werden sollte, die Entscheidungen gemeinsamen mit seinem Mitgesellschafter. Auch dem Fremdgeschäftsführer teilte er mit, dass er zwar nicht operativ mitarbeiten werde, wichtige wirtschaftliche Entscheidungen jedoch nur unter Einbindung seinerseits und auch vorangehender Rücksprache getroffen werden. Der Geschäftsführer hielt auch bei der Kreditvergabe ständig Rücksprache mit den Gesellschaftern.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Gesellschafter als Unternehmer und nicht als Verbraucher einzustufen ist.