Einlagenrückgewähr und GmbH & Co KG
Wenn eine (Rück-)Zahlung aus einem Rechtsgeschäft, welches gegen § 82 GmbHG verstößt, nicht schuldbefreiend wirken kann, kann auch aus einem Rechtsgeschäft, das gegen § 82 GmbHG verstößt, keine Forderung entstehen, die zur Aufrechnung und somit zur Heilung eben dieses nichtigen Rechtsgeschäfts führt.
Die A*AG & Co KG war nach diversen Umgründungsvorgängen in den Jahren 2007/2008 100%ige „Muttergesellschaft“ der G-GmbH, die ihrerseits zahlreiche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften hielt. Einzige Kommanditistin der A*AG & Co KG mit einer Hafteinlage von 10 Mio EUR war die A-*AG (Konzernmutter). Einzige Komplementärin war die A*AG, die eine reine Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitalanteil war. Alleingesellschafterin der Komplementärgesellschaft war die Konzernmutter.
Mit Einbringungs- und Sacheinlagevertrag vom 1.12.2008 übertrug die A*AG & Co KG ihren gesamten Geschäftsanteil an der G-GmbH (samt sämtlicher ausländischer Tochtergesellschaften) zum 30.11.2008 ohne Gegenleistung auf die Konzernmutter.
Der Insolvenzverwalter macht Ansprüche gegen die Geschäftsführer und den Aufsichtsrat der Komplementärgesellschaft geltend.
Der OGH bestätigt mit Verweis auf 2 Ob 225/07p, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn an einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden ist. Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot.
Der OGH hat außerdem in dem ebenfalls von der Klägerin gegen einen (anderen) Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft aus dem Titel des Schadenersatzes geführten Verfahren 6 Ob 171/15p erst entschieden, dass die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH direkt gegenüber der KG haften.