Bucheinsicht – Verschwiegenheitspflicht der Parteienvertreter
Die Bucheinsicht unter Beiziehung von zur Verschwiegenheit verpflichtenden Beratern ist auch ohne rechtsgeschäftliche Verschwiegenheitsverpflichtung zuzulassen.
Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH forderte im gegenständlichen Fall Einsicht in die Bücher, Schriften, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen der GmbH für die Geschäftsjahre 2007 bis 2013, wobei die Einsichtnahme auch durch oder in Begleitung eines oder mehrerer vom Antragsteller beigestellter, zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber gesellschaftsfremden Personen verpflichteter Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftstreuhänder erfolgen soll.
Der OGH hat die von den Vorinstanzen gewährte Bucheinsicht bestätigt. Ein GmbH-Gesellschafter ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna zu beachten. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen. Eine Bucheinsicht ist unter Beiziehung von zur Verschwiegenheit verpflichtenden Beratern auch ohne rechtsgeschäftliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft zuzulassen (vgl auch OLG Wien 28 R 250/15p).
Weiters ist die Beiziehung mehrerer Sachverständige zulässig. Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Lediglich ein schikanöses oder rechtsmissbräuchliches Verhalten ist zu unterlassen, beispielsweise, wenn so viele Sachverständige beigezogen werden, dass der Geschäftsbetrieb dadurch gestört wird.