Einlagenrückgewähr – kein GV-Beschluss notwendig
Die Geltendmachung der Rückforderung gemäß § 83 GmbH Gesetz bedarf keines vorausgehenden Generalversammlungsbeschlusses.
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt zwar aus der OGH Entscheidung nicht ersichtlich, jedoch erscheint der Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch den Gesellschafter Gegenstand des Verfahrens gewesen zu sein. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dies eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann (6 Ob 132/10w; 6 Ob 110/12p). Der OGH führt aus, dass der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr keine subjektiven Tatbestandsmerkmale enthält. Entscheidend ist, dass es ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt (6 Ob 171/15p).
Eine Rückzahlungspflicht gemäß § 83 GmbH Gesetz entfällt nur bei gutgläubigem Bezug von Gewinnanteilen. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen ist weit auszulegen, die Gutgläubigkeit eng. Demgemäß gelten die Gewinnanteile nur dann als gutgläubig erworben, wenn sie aufgrund eines regulären Gewinnverwendungsbeschlusses in Form einer Dividende empfangen worden sind. Bei einer hier vorliegenden verdeckten Einlagenrückgewähr ist diese Voraussetzung schon begrifflich nicht erfüllt.
Weiters bestätigt der OGH in dieser Entscheidung nochmals das bereits judizierte Aufrechnungsverbot mit angeblichen Gegenforderungen des beklagten Gesellschafters. Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbH Gesetzes liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Dieser Gesetzeszweck steht einer Aufrechnung des Beklagten mit angeblichen Gegenforderungen entgegen.
Darüber hinaus judiziert der OGH in dieser Entscheidung, dass es für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nach § 83 GmbHG keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Ein Gesellschafterbeschluss, der sich gegen die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gesetzwidrig geleisteter Zahlung richtet, wäre gemäß § 83 Abs 4 GmbHG sogar nichtig.